Kfz-Reparaturbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge
(Verbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) – Stand: 01/2022)
I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
- Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.
- Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
- Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat der Auftragnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
- Hält der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzpflicht auf höchstens 5 % des vereinbarten Werklohns beschränkt.
- Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die ihn ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Auftrag fristgerecht auszuführen, entbinden ihn von der Einhaltung eines vereinbarten Fertigstellungstermins.
IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
- Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr.
- Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
- Die Berechnung der Ersatzteile erfolgt bei Ausführung des Auftrages zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart worden sind.
VI. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes – spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung – zur Zahlung in bar fällig.
- Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VIII. Haftung für Sachmängel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes.
- Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachkommt.
- Bei Vorliegen eines Sachmangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
- Die Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen für Schäden, die auf technische Veränderungen am Fahrzeug zurückzuführen sind, welche nicht durch den Fahrzeughersteller genehmigt wurden oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (z. B. Chiptuning, nicht zugelassene Softwareoptimierungen, mechanische Leistungssteigerungen oder der Einbau von nicht zugelassenen Sportauspuffanlagen), soweit diese Veränderungen für den Mangel ursächlich sind oder im Zusammenhang stehen.
IX. Haftung für sonstige Schäden
- Sonstige Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
- Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
X. Eigentumsvorbehalt
Eingebaute Zubehörteile, Ersatzteile und Aggregate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gilt der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
- Der Betrieb nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
- Im Streitfall kann jedoch die Schiedsstelle der Kfz-Innung angerufen werden, sofern der Betrieb Mitglied ist.